Statuten

(vom 1. Dezember 2007) 


A. Name und Sitz des Vereins
Art. 1

Unter dem Namen „Volley Höngg“ besteht ein Verein im Sinne der Art. 60 ff. Zivilgesetzbuch (ZGB) mit Sitz in Zürich.

B. Zweck des Vereins
Art. 2

Der Verein „Volley Höngg“ ermöglicht ihren Mitgliedern die regelmässige Ausübung der Sportart Volleyball zur Erhaltung der körperlichen Fitness durch regelmässiges Training und praktische Ausbildung im Volleyballspiel sowie der Pflege der Kameradschaft.
Der Verein kann den Zweck auch auf andere Mannschafts- oder Einzelsportarten ausdehnen, sofern sie der Erhaltung der körperlichen Fitness sowie der Pflege der Kameradschaft dienen.
Der Verein ist konfessionell und politisch neutral.
Der Verein kann sich Dachorganisationen anschliessen.

C. Mittel des Vereins
Art. 3

Zur Verfolgung des Vereinszwecks verfügt der Verein über die Beiträge der Mitglieder sowie über Zuwendungen und Erträge aller Art, insbesondere auch den Einnahmen von Turnieren sowie Spenden etc.
Ehrenmitglieder sind von der Hälfte des Mitgliederbeitrages befreit.

D. Mitgliedschaft 
Art. 4

Der Verein besteht aus:
- Aktivmitgliedern
- Passivmitgliedern
- Ehrenmitgliedern
a) Aktivmitglieder können natürliche Personen werden.
b) Passivmitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Passivmitglieder  
     haben volles Stimmrecht und sind wählbar.
c) zum Ehrenmitglied kann jedes Mitglied ernannt werden, das sich um die Sache des 
    Vereins besonders verdient gemacht hat. Ueber die Erenennung zum Ehrenmitglied 
    entscheidet die Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes.
Die Aufnahme von Neumitgliedern kann jederzeit erfolgen. Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme endgültig entscheidet.
Dem Eintritt minderjähriger Personen muss die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters beigelegt werden.
Jedes Mitglied hat die Pflicht den Mitgliederbeitrag zu leisten sowie die Ehre und das Ansehen des Vereins hochzuhalten und sich den statutarischen Bestimmungen und den Vereins- und Vorstandsbeschlüssen zu unterziehen.

E. Beendigung der Mitgliedschaft
Art. 5

Die Mitgliedschaft natürlicher Personen endet in jedem Fall mit dem Tod, diejenige juristischer Personen mit dem Verlust ihrer Rechtspersönlichkeit. 
Im Uebrigen ist ein Austritt aus dem Verein auf das Ende eines Kalenderjahres möglich. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
Ein Mitglied kann vom Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es den Interessen des Vereins schadet oder das Vereinsleben nachhaltig stört. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschluss durch einen entsprechenden Antrag an der nächsten Generalversammlung anfechten. Diese entscheidet endgültig.
Vor einem Ausschluss ist das Mitglied in jedem Fall anzuhören.

F. Organisation
Art. 6
Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember.

Art. 7
Die Organe des Vereins sind:
a) die Generalversammlung
b) der Vorstand
c) die Revisionsstelle 

G. Die Generalversammlung
Art. 8
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
Die ordentliche Generalversammlung findet jedes Jahr im ersten oder zweiten Quartal statt. 
Zur Generalversammlung werden die Mitglieder drei Wochen im Voraus schriftlich eingeladen unter Beilage  der Traktandenliste. Anträge seitens der Mitglieder sind dem Vorstand bis eine Woche vor der Generalversammlung einzureichen. Verspätet eingereichte Traktanden werden grundsätzlich nicht behandelt.

Art. 9
Die ordentliche Generalversammlung hat folgende Geschäfte zu erledigen: 
- Appell 
- Wahl der Stimmenzähler
- Verlesen des Protokolls der letzten Generalversammlung sowie dessen Genehmigung
- Abnahme des Jahresberichtes des Vorstandes
- Abnahme der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes sowie Genehmigung   des   
  Budgets       
- Festsetzung der Mitgliederbeiträge innerhalb des in Art. 15 festgelegten Rahmens
- Entlastung der Organe
- Wahl des Vorstandes und der Revisoren
- Erlass von Reglementen
- Beschluss über Anträge der Mitglieder
- Beschluss über Statutenänderungen
- Einsetzung von Kommissionen
- Ernennungen
- Anträge der Mitglieder
- Verschiedenes
- Beschlussfassung über Ausschliessungen aus dem Verein
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
- Beschlussfassung über die Verwendung des Liquidationserlöses im Fall der Auflösung
  des Vereins
Jede ordnungsgemäss einberufene Versammlung ist beschlussfähig.
Sie wird vom Präsidenten oder der Präsidentin geleitet, im Verhinderungsfall von der Stellvertretung. Ueber alle Verhandlungen ist zumindest ein Beschlussprotokoll zu führen.

Art.10
Die Beschlussfassung in der Generalversammlung erfolgt mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen zählen nicht zu den abgegebenen Stimmen.
Bei Stimmengleichheit hat der Präsident oder die Präsidentin das Recht, den Stichentscheid zu geben.
Beschlüsse betreffend Aenderung der Statuten oder der Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen zählen nicht zu den abgegebenen Stimmen.

Art. 11
Zu einer ausserordentlichen Generalversammlung kann der Vorstand einladen. Eine ausserordentliche Generalversammlung ist auch abzuhalten, wenn mindestens 1/5 der Mitglieder unter Angabe des Traktandums dies verlangt. 

H. Der Vorstand
Art. 12
Der Vorstand besteht aus mindest drei Mitgliedern. 
Er setzt sich zusammen aus:
- Präsident/in
- Technische/r Leiter/in
- Kassier/in
Der Vorstand kann je nach Bedarf erweitert werden (z.B. durch Beisitzer etc.).
Die Mitglieder des Vorstandes werden jeweils auf ein Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand bestimmt jeweils aus den Mitgliedern des Vorstandes eine/n Vizepräsident/in und ein/e Protokollführer/in.
Bestimmte Aufgaben können vom Vorstand auch an Nichtmitglieder übertragen werden.

Art. 13
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein gegen aussen.
Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung selbst.
Der Vorstand trifft sich zu Sitzungen, sofern dies zur Besorgung der anfallenden Geschäfte notwendig ist. Jedes Vorstandsmitglied hat ein Einberufungsrecht. Über die Vorstandssitzung wird zumindest ein Beschlussprotokoll geführt.
Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen zählen nicht zu den abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit kann der Präsident oder die Präsidentin den Stichentscheid geben. Beschlussfassung auf dem Zirkularweg ist möglich, falls von keinem Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt wird.

 I. Die Revisionsstelle
Art. 14
Die Revisionsstelle setzt sich aus einer oder zwei Personen zusammen. 
Die Revisionsstelle wird für ein Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Die Revisionsstelle prüft alljährlich die Rechnungsabschlüsse und erstattet der Generalversammlung schriftlichen Bericht. 

K. Mitgliederbeiträge und Haftung
Art. 15
Die Jahresbeiträge für Aktiv- und Passivmitglieder werden jährlich von der Generalversammlung festgesetzt.
Der Mitgliederbeitrag beträgt höchstens SFr. 300.-. Für die Verbindlichkeiten haftet nur das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung des Vereinsmitglieds ist ausgeschlossen.
Mitglieder die während des Vereinsjahres aus dem Verein austreten, haben keinen Anspruch auf Rückerstattung des Beitrages.
Der Vorstand besitzt eigenmächtigen Kredit für einzelne Ausgaben bis zum Betrage von             Fr.1‘000.-. Höhere Ausgaben müssen von der Versammlung genehmigt werden.

L. Schlussbestimmungen
Art. 16
Wird der Verein aufgelöst, entscheidet die Generalversammlung über die Verwendung eines allfälligen Liquidationserlöses. Wird diesbezüglich kein Beschluss gefasst, ist der Erlös einer gemeinnützigen Institution, die der Sportförderung dient zu überweisen. Der Vorstand entscheidet, welche Organisation berücksichtigt wird.

Art. 20
Diese Statuten sind anlässlich der Gründungsversammlung vom 1. Dezember 2007 angenommen und sofort in Kraft gesetzt worden.

Die Gründungspräsidentin:                           Die Protokollführerin:
Barbara Gubler                                                Onorina Bodmer


 8049 Zürich, 12. April 2008

Nachtrag zu den Statuten des Vereins Volley Höngg

(vom 1. Dezember 2007) 

Änderung Art. 9 Abs. 2
Art. 9 Abs. 2 wird gemäss Beschluss an der GV vom 11. April 2008 durch folgende Formulierung ersetzt:

Eine ordnungsgemäss einberufene Versammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Aktiv- und Passivmitglieder an der Versammlung anwesend sind.

8049 Zürich, 28. März 2009

Nachtrag zu den Statuten des Vereins Volley Höngg

(Statuten vom 1. Dezember 2007 und Nachtrag vom 12. April 2008)
   
Aenderung Art. 9 Abs. 2      
Die Aenderung von Art. 9 Abs. 2 vom 12. April 2008 beschlossen an der GV vom 11. April 2008 wird gemäss Beschluss an der GV vom 27. März 2009 aufgehoben.    

Art. 9 Abs. 2 lautet demnach gemäss Beschluss an der GV vom 27. März 2009 wieder wie folgt:
Jede ordnungsgemäss einberufene Versammlung ist beschlussfähig.      

Damit sind die Statuten in ihrer Fassung vom 1. Dezember 2007 (bzw. wie sie bei der Gründung akzeptiert wurden) gültig.